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Die Direktzusage/Pensionszusage
Hier verpflichtet sich der Arbeitsgeber, bei Eintritt eines Versorgungsfalles (Rentenalter, Invalidität oder Tod) unmittelbar die jeweils vereinbarte Versorgungsleistung (z.B. eine Betriebsrente) an den Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebene zu zahlen. Dafür bildet der Arbeitgeber Pensionsrückstellungen in seiner Bilanz, die steuerlich geltend gemacht werden können.
Die Direktzusage unterliegt keiner staatlichen Aufsicht oder Anlageregulierung. Sollte der Arbeitgeber insolvent werden, sind die Ansprüche der Arbeitnehmer jedoch geschützt. In diesem Fall nimmt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV a.G.) die Stelle des Arbeitgebers ein. Er übernimmt dessen Leistungsverpflichtungen. Für diesen Fall zahlt der Arbeitgeber Beiträge an den PSV.
Bei der Direktzusage wird der Betrieb durch mögliche vorzeitige Versorgungsfälle mit einem relativ hohen finanziellen Risiko belastet. Vor allem, wenn er nur wenige Mitarbeiter hat.
Die Empfehlung für kleinere und mittlere Unternehmen ist daher, dringend eine Rückdeckungsversicherung abzuschließen. Sie sichert die betriebsfremden Risiken ab und stellt bei Eintritt eines Versorgungsfalles das erforderliche Kapital garantiert zur Verfügung.
Für alle Beiträge oder Zuwendungen existieren keine Obergrenzen. Jedoch eignet sich die Direktzusage aufgrund des vergleichsweise hohen Verwaltungsaufwandes meist nicht für kleinere Betriebe.
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