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Portabilität
Flexibilität und Mobilität sind Grundvoraussetzungen in unserer modernen Arbeitswelt geworden. Aber gilt dies auch für die betriebliche Altersvorsorge?
Durch die neuen gesetzlichen Regelungen zum 01.01.2005 wurden hier weitere Regelungen durch den Gesetzgeber beschlossen. Durch Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge sind vom ersten Tag an unverfallbar und können in der Regel zum nächsten Arbeitgeber mitgenommen werden. Bei der Direktversicherung kann der neue Arbeitgeber problemlos den bestehenden Vertrag übernehmen, vorausgesetzt, die Ausfinanzierung der im Vertrag enthaltenen Mindestleistung für den neu eingestellten Mitarbeiter ist gegeben. Mitglieder von Pensionskassen und Pensionsfonds können ebenso in den meisten Fällen ihre Verträge beim neuen Arbeitgeber weiterführen. Ist keine Übertragung auf den neuen Arbeitgeber möglich, muss der Arbeitnehmer den Vertrag ruhen lassen. Negative Auswirkungen für einen neuen Vertrag hat neben neu anfallenden Kosten auch das dann höhere Eintrittsalter.
Betriebliche Altersvorsorge kann nur dann zum nächsten Arbeitgeber mitgenommen werden, wenn dieser sich bereit erklärt, der Unterstützungskasse als kostenpflichtiges Mitglied beizutreten und er die Zusatzkosten der PSV-Beiträge übernimmt. Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Übertragung des Versorgungskapitals auf einen anderen Durchführungsweg , z.B. von Pensionskasse auf Direktversicherung weisen den richtigen Weg im Sinne der Versorgung der Arbeitnehmer. Leider sind die praxisrelevanten, rechtlichen und haftungsrechtlichen Details im aktuellen Gesetzesentwurf unzureichend berücksichtigt. Dies birgt natürlicherweise ein gewisses Risikopotenzial, insbesondere für den neuen Arbeitgeber. Eine eingehende und detaillierte Beratung ist hier für den Arbeitgeber unerlässlich.
Die folgende Grafik gibt Ihnen einen Überblick über die „Portierungs-Möglichkeiten der bAV“
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