|
|
Zusagearten
BEITRAGSZUSAGE MIT MINDESTLEISTUNGDie Beitragszusage mit Mindestleistung ist als neue Zusageart mit der Reform des Betriebsrentenrechts im Jahr 2001 eingeführt worden. Der Arbeitgeber sagt dabei seinem Mitarbeiter einen festgelegten Finanzierungsbetrag zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung zu. Nicht zugesagt wird hingegen eine bestimmte Höhe der Versorgungsleistungen. Vielmehr ergibt sich die erst im Versorgungsfall zu ermittelnde Höhe der Versorgungsleistungen aus der Summe der Beiträge sowie der aus diesen erwirtschafteten Erträge (Zinsen, Überschüsse). Im Versorgungsfall steht dem Arbeitnehmer als Mindestleistung die Summe jener Beiträge zur Verfügung, die nicht zur Absicherung von biometrischen Risiken verbraucht worden sind.
Auch wenn diese Mindestleistung vom Versorgungsträger, beispielsweise einem Pensionsfonds, auf Grund einer schlechten Performance nicht erbracht werden kann, hat der Arbeitnehmer dennoch einen Anspruch auf Versorgungsleistungen in Höhe der Mindestleistung. In diesem Fall muss der Arbeitgeber für den Differenzbetrag einstehen. Die Ausfallhaftung schreibt dies vor. Der bezugsberechtigte Arbeitnehmer trägt also lediglich das Ertragsrisiko.
Eine Beitragszusage mit Mindestleistung kann auch mit einer Entgeltumwandlung verbunden werden. Sie ist beschränkt auf die externen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
Wichtig zu wissen: Bei dieser Zusageart trifft den Arbeitgeber keine Pflicht zur regelmäßigen Anpassung der Versorgungsleistungen. Dies gilt auch bei Entgeltumwandlung.
BEITRAGSORIENTIERTE LEISTUNGSZUSAGEDie beitragsorientierte Leistungszusage ist eine Variante der klassischen Leistungszusage. Bei ihr sagt der Arbeitgeber zu, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf eine Versorgungsleistung umzuwandeln. Die Höhe der Leistung hängt also von den gezahlten Beiträgen ah und errechnet sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, in aller Regel unter Zugrundelegung eines bestimmten Zinses. Anders ausgedrückt: Eine Prämienzahlung in Höhe des Finanzierungsbeitrags reicht aus, um die zugesagten Leistungen zum Zeitpunkt der Zusage zu finanzieren. Das Haftungsrisiko des Arbeitgebers ist bei dieser Zusageart etwas eingeschränkt.
LEISTUNGSZUSAGEBei der Leistungszusage, der „klassischen“ Form der betrieblichen Altersversorgung, sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Betrag als monatliche bzw. jährliche Rente oder als einmalig zu zahlenden Kapitalbetrag zu. Die Höhe der Versorgungsleistungen richtet sich meist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Hinweis:Die Bestimmung der Zusageart, das so genannte Leistungsbestimmungsrecht, liegt allein beim Arbeitgeber. Der Betriebsrat hat hier kein Mitbestimmungsrecht.
|
|

