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Mitgliedschaft in der GKV

 

Die als reine Arbeiterversicherung gegründete GKV ist im Laufe ihres über 100-jährigen Bestehens auf immer weitere Personenkreise ausgedehnt worden. Jetzt gehören ihr rd. 90% der Bevölkerung an. Die GKV unterscheidet ihre Mitglieder nach

  • Pflichtversicherten
  • freiwillig Versicherten
  • Familienversicherten

 

Die Voraussetzungen für diese drei Versicherungsformen sind im 5. Buch des Sozialgesetzbuches (8GB V) geregelt.

 


Pflichtversicherte

Arbeitnehmer mit einem Einkommen, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt (Seeleute ohne Berücksichtigung der Einkommenshöhe). Auszubildende ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Ausbildungsvergütung.

Arbeitslose, wenn sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erhalten.

Landwirte, wenn ihr Unternehmen eine Existenzgrundlage bietet oder wenn sie ihren Lebensunterhalt aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit bestreiten.

Selbständige Künstler und Publizisten.

Studenten bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.

Rentner (vgl. dazu Krankenversicherung der Rentner im Anhang).

 

Für Arbeitslose, Landwirte, Selbständige, Studenten und Rentner

bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungsmöglichkeiten.

 

Ausnahmen von der Versicherungspflicht:

Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, werden auch dann nicht versicherungspflichtig, wenn ein Sachverhalt eintritt, der grundsätzlich zur Versicherungspflicht führen würde § 6 Abs. 3a SGB V).

 

Beispiel:

Das Arbeitsentgelt einer 56-jährigen Person, die bisher langjährig in der

PKV versichert war, sinkt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die

Person wird dennoch nicht versicherungspflichtig.

 

Nicht versicherungspflichtig und damit versicherungsfrei sind Personen, die der Gesetzgeber nicht als schutzbedürftig ansieht oder die bereits anderweitig für den Fall der Krankheit geschützt sind.

 

Dazu gehören:

  • Arbeitnehmer, deren Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt (Ausnahme: Seeleute)
  • Beamte, Richter, Soldaten, Geistliche und Lehrer an privaten Ersatzschulen
  • Selbständige (Ausnahme: Landwirte, Künstler und Publizisten)

 

Einmalige Einnahmen, von deren Zahlung (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) mit hinreichender Sicherheit einmal jährlich ausgegangen werden kann, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen (vgl. dazu auch die Checkliste im Anhang).

 

 



Freiwillig Versicherte

Eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV ist in der Regel nur möglich, wenn der Versicherte vorher bereits der GKV angehört hat. Wer aus der Versicherungspflicht ausscheidet, kann sich nur unter folgenden Voraussetzungen freiwillig in der GKV weiterversichern:

  • Wenn er unmittelbar vorher ununterbrochen mindestens 12 Monate in der GKV versichert war, oder
  • wenn er in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate in der GKV versichert war.

 

Außerdem haben Arbeitnehmer, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, die Möglichkeit, als freiwilliges Mitglied der GKV beizutreten. Dabei ist die Sonderregelung für über 55-jährige Personen (§ 6 Abs. 3a SGB V) zu beachten.

 

Frist:

Der Beitritt als freiwilliges Mitglied muss innerhalb von 3 Monaten nach

Aufnahme der Beschäftigung erfolgen.

 

 


Familienversicherte

Familienversichert sind der Ehegatte und die Kinder, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und ihr monatliches Gesamteinkommen 345,— Euro nicht überschreitet (2004).

Bei Kindern sieht der Anspruch auf Familienversicherung im einzelnen in der Regel wie folgt aus:

 

  • Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres hat jedes Kind Anspruch auf Familienversicherung
  • Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres haben Kinder, die nicht erwerbstätig sind, Anspruch auf Familienversicherung
  • Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres haben Kinder, die sich in ~ einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, Anspruch auf Familienversicherung

 

Anmerkung:

Wurde Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet, so verlängert sich um genau diese Zeit der Anspruch auf Familienversicherung Der Anhang enthält eine Zusammenstellung einzelner Voraussetzungen für die Familienversicherung, wenn z.B. ein Partner privat versichert ist

 



Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Die bisherige Zugangsvoraussetzung zur Krankenversicherung der Rentner, die eine Pflichtmitgliedschaft von 9/10 in der 2. Hälfte des Erwerbslebens forderte, ist mit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 aufgehoben worden. In diesem Beschluss war die ungleiche Beitragsbelastung pflicht- und freiwillig versicherter Rentner für verfassungswidrig erklärt worden. Gleichzeitig wurde der Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuregelung zu finden. Da der -Gesetzgeber zu der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Frist keine Neuregelung in Kraft setzte, wurde automatisch die vor 1993 J geltende Regelung wieder wirksam.

 

Seit dem 01.04.2002 gilt für den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner folgende Voraussetzung:

 

Zugangsberechtigt sind alle Personen, für die in der 2. Hälfte ihres Erwerbslebens Versicherungsschutz in der GKV bestand. Ob es sich dabei um eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt, ist unerheblich.

 

Für die Berechnung der Beiträge wird die gesetzliche Rente und eine Betriebsrente voll berücksichtigt (vgl. dazu Krankenversicherung der Rentner im Anhang).

 

Mit dieser Besserstellung entgehen der Sozialversicherung jährlich erhebliche Beiträge, obgleich sie dringend auf zusätzliche Finanzierungsmittel angewiesen wäre.

 


Als Quelle für obige Informationen und Grafiken diente der pkv-ratgeber "Die Expertenbroschüre zur gesetzlichen Krankenversicherung", welcher uns von Continentale Krankenversicherung a.G., Dortmund zur Verfügung gestellt wurde. Weitere Informationen können unter www.pkv-ratgeber.de angefordert werden.