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Beitragskalkulation

 

Das Verfahren zur Beitragsänderung ist gesetzlich in § 12 b Abs. 2 VAG geregelt. Danach hat das Versicherungsunternehmen für jeden Tarif einmal im Jahr die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die dem unabhängigen Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 10 % (sofern nicht in den AVB der Unternehmen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist), hat das Unternehmen alle Beiträge dieses Tarifs zu prüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Voraussetzung für eine Anpassung ist immer die Zustimmung eines unabhängigen, von der Aufsichtsbehörde zugelassenen Treuhänders. Im Interesse der Versicherten achtet er darauf, dass die Berechnungsgrundlagen und die Ermittlung der Beiträge im Einklang mit den Rechtsvorschriften stehen und der Beitragsanstieg durch Einsatz der dafür zur Verfügung stehenden Mittel des Unternehmens begrenzt wird.

 

 

Überproportionale Steigerungseffekte

Durch den zum erreichten Alter berechneten Mehrbeitrag entsteht ein überproportionaler Effekt zusätzlich zur Kostensteigerung. Einfach ausgedrückt: 10 % Kostensteigerung können Beitragserhöhungen von 15 % und mehr bewirken.

 

Die folgende Graphik veranschaulicht an einem Beispiel diesen Effekt.


Die hier dargestellten Gesetzmäßigkeiten gelten für alle Versicherungsunternehmen. Trotzdem ist die Beitragsentwicklung einzelner Gesellschaften in einem langjährigen Vergleich äußerst unterschiedlich. Woran liegt das?

 

Die unterschiedliche Beitragsentwicklung beruht auf folgenden Faktoren:

  1. Hat der Versicherer den Anfangsbeitrag vorsichtig oder sehr knapp kalkuliert?
  2. Hat das Unternehmen eine gute Risikostruktur, sind also Personengruppen bei ihm versichert, die durchschnittlich weniger Leistungen in Anspruch nehmen?
  3. Hat das Unternehmen die Möglichkeit, durch Kosteneinsparungen und hohe Kapitalerträge Überschüsse zu erzielen, die zur Dämpfung von Beitragserhöhungen eingesetzt werden können?

 

Ein Versicherter, der einem bestimmten PKV-Unternehmen beigetreten ist, ist dieser Beitragsentwicklung ausgeliefert. Ein Wechsel zu einem anderen privaten Versicherer ist schwierig (erneute Risikoprüfung, u. U. erneute Wartezeiten) und nur mit erheblichen Einbußen möglich (Verlust der Alterungsrückstellung). Der „Rückzug“ in die GKV ist nach dem Gesundheitsreformgesetz 2000 nahezu unmöglich.

 

In diesem Zusammenhang ist auch das Thema der Neugründungen anzusprechen. Junge PKV-Unternehmen haben in den letzten Jahren überdurchschnittliche Wachstumsraten erzielt, weil sie mit Beiträgen auftraten, die unter Marktdurchschnitt lagen. Das liegt daran, dass junge Versicherungsbestände unrealistische Schadensituationen zeigen. Fast alle stark leistungsbeanspruchenden chronischen Erkrankungen (Allergien, Rheuma usw.) haben mehrjährige Karenz- und Inkubationszeiten und kommen deshalb in jungen Beständen schon wegen der Altersstruktur selten vor.

Es gilt die Faustregel, dass eine Versichertengemeinschaft ihren ehrlichen Preis erst zeigt, wenn eine durchschnittliche Bestandsdauer von sieben Jahren erreicht ist. Da in den neu eingeführten Tarifwerken häufig nicht in allen Altersgruppen Kunden vorhanden sind, unterliegt die Preiskalkulation starken Schwankungen, der statistische Stabilisierungseffekt aufgrund des Gesetzes der großen Zahl fehlt. Wichtig ist, dass bei zu günstig kalkulierten Beiträgen auch die Alterungsrückstellungen zu niedrig angesetzt sind. Das führt schon nach relativ kurzer Zeit zu einem hohen Anpassungsbedarf.

Im übrigen haben junge Unternehmen noch keinen hohen Kapitalstock. Ihnen fließen also weniger Kapitalerträge zu, die sie zur Begrenzung von Beitragsanpassungen einsetzen können.

 


Als Quelle für obige Informationen und Grafiken diente der pkv-ratgeber "Die Expertenbroschüre zur privaten Krankenversicherung", welcher uns von Continentale Krankenversicherung a.G., Dortmund zur Verfügung gestellt wurde. Weitere Informationen können unter www.pkv-ratgeber.de angefordert werden.