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Gesetzliche Unfallversicherung

Zur gesetzlichen Sozialversicherung gehört auch die Unfallversicherung. Sie deckt einerseits die Unfallfolgen bei Verunglückten in Beruf, Schule, Ausbildung oder auf den entsprechenden Wegen ab, andererseits entlastet sie auch den Arbeitgeber von seiner eventuellen Haftung für verunglückte Arbeitnehmer.

 

Pflichtversichert sind alle Arbeitnehmer und sonstige Versicherte der gesetzlichen Sozialversicherung analog der Renten- und Krankenversicherung. Außerdem sind aber auch Kinder in Kindergärten und Horten, Schüler, Studenten, ehrenamtlich in Hilfsorganisationen oder als Zeugen oder Schöffen tätige Personen und verschiedene weitere Gruppen versichert. Unternehmer können sich auch freiwillig versichern.

 

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften sowie die Eigenunfallversicherungen der öffentlichen Hand.

 

Die Leistungen bestehen zum einen in der Unfallverhütung, zum Beispiel durch Betriebsbegehungen und Beratungen. Zum anderen erhalten Verunglückte Leistungen zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und Renten bei dauerhafter Behinderung oder Leistungen an Hinterbliebene. Die Geldleistungen sind limitiert durch den Jahresarbeitsverdienst des Verunglückten, der aber maximal bis zu 60 Prozent der Bezugsgröße berücksichtigt wird. Die Bezugsgröße entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Außerdem kann die Berufsgenossenschaft Höchstgrenzen beim Jahresverdienst festlegen. Eine Verletztenrente kann maximal zwei Drittel der Brutto-Jahresverdienstgrenze erreichen. Liegt nur eine teilweise Erwerbsminderung vor, wird ab 20 Prozent Erwerbsminderungsgrad eine entsprechend prozentual anteilige Rente gezahlt. Voraussetzung für die Verletztenrente ist eine voraussichtlich dauerhafte Erwerbsminderung über die ersten 13 Wochen nach dem Arbeitsunfall hinaus.

 

Zusätzlich gewährt die gesetzliche Unfallversicherung Rehabilitationsleistungen zur medizinischen, beruflichen und psychischen Genesung des Unfallopfers. Hinterbliebene erhalten ein Sterbegeld in Höhe von einem Zwölftel der Jahresverdienstgrenze, ggf. Überführungskosten zur Bestattung am Heimatort und eine Hinterbliebenenrente. Witwen oder Witwer erhalten bis zum Tod oder einer Wiederverheiratung 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes, unter bestimmten Umständen auch 40 Prozent, worauf allerdings ein eigenes Einkommen des Hinterbliebenen teilweise angerechnet wird. Auch Waisen erhalten eine Rente in Höhe von 20 Prozent bei Halb- und 30 Prozent des Jahresverdienstes bei Vollwaisen, maximal jedoch bis zur Volljährigkeit oder bei Schul- und Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr. Auch Eltern können analog der Waisenrente eine Rente erhalten, wenn der Verstorbene sie wesentlich unterhalten hat.

 

Da Kinder, Schüler und Studenten noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen, wird die Bezugsgröße Jahresarbeitsverdienst auch für sie angewendet, allerdings nur ein Prozentanteil hiervon, der zwischen 25 Prozent für bis zu Sechsjährige und bis zu 60 Prozent bei Volljährigen beträgt.

 

Folgende Versorgungslücken bestehen bei der gesetzlichen Unfallversicherung:

  • Verschiedene Personen, die nicht pflicht- oder freiwillig versichert sind, haben überhaupt keinen Versicherungsschutz, zum Beispiel Selbstständige.
  • Der Versicherungsschutz gilt nur am Arbeitsplatz bzw. in Kindergarten, Schule oder Universität sowie jeweils auf den unmittelbaren Wegen nach und vom Arbeitsplatz bzw. der Einrichtung. Kein Versicherungsschutz besteht auf Wegen, bei denen Umwege zu privaten Zwecken gemacht werden sowie komplett in der Freizeit.
  • Die Rentenleistungen sind erstens durch die Bezugsgröße des Durchschnittsverdienstes beschränkt, wodurch Höherverdienende relativ zu geringe Leistungen erhalten. Zweitens sind die Renten durch die Berücksichtigung von maximal 60 Prozent der Bezugsgröße als Jahresarbeitsverdienst begrenzt, drittens durch die maximal zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, die als Vollrente in Frage kommen und viertens schließlich durch den tatsächlichen Grad der Erwerbsminderung, der in der Praxis nur selten 100 Prozent erreicht. Die maximal mögliche Monatsrente liegt bei rund 1.000 EUR. Weniger erhalten außerdem diejenigen, die weniger als die Bezugsgröße verdienen.
  • Kinder, die nicht im Kindergarten oder Hort sind, haben keinen Unfallversicherungsschutz.
  • Kinder im Kindergarten und Schüler haben bis zur Volljährigkeit nur Anspruch auf reduzierte Rentenleistungen, die bestenfalls zwischen rund 400 EUR und rund 600 EUR monatlich erreichen.

 

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden anders als in den anderen Zweigen der Sozialversicherung ausschließlich vom Arbeitgeber aufgebracht. Die Berufsgenossenschaften erheben nach dem Verhältnis von Leistungsauszahlungen zur Lohnsumme aller Beschäftigten eine Umlage, die im Jahr 2003 1,35 Prozent der Lohnsumme betrug. Im vergangenen Jahr gab es 871.000 Arbeitsunfälle plus 158.000 Wegeunfälle. Die gesetzliche Unfallversicherung kommt auch für Berufserkrankungen auf. Im Jahr 2003 wurden 57.000 Verdachtsfälle auf eine solche dauerhafte berufsbedingte Erkrankung gemeldet, allerdings nur knapp über ein Drittel der Fälle auch bestätigt. Die Gesamtleistungszahlungen der gesetzlichen Unfallversicherung erreichten 5,03 Mrd. EUR für die verschiedenen Leistungsarten und 2,58 Mrd. EUR für Rehabilitationsleistungen (alle Zahlen nach Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 09.06.2004).