Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
Exklusiv für Sie – wichtige Informationen zum Arbeitgeberzuschuss ab 01.2022.
Mit Formular zum Download (siehe unten).
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Variante 1
Arbeitgeber zahlt bisher keinen
Zuschuss
Handlungsempfehlung:
1. Änderung der Entgeltumwand-
lungsvereinbarung
oder besser:
2. Versorgungsordnung bei
Unternehmen > 50 Mitarbeiter
3. Änderung der Lohnabrechnung
(im Hundert)
Handlungsempfehlung:
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Variante 2
Arbeitgeber zahlt bisher freiwillig
einen Zuschuss
Handlungsempfehlung:
1. Vereinbarung mit Arbeitnehmer
wegen Anrechnung des
gesetzlichen Zuschusses auf
bereits freiwillig gezahlten
Zuschuss
2. Änderung der Entgelt-
umwandlungsvereinbarung
oder besser:
3. Versorgungsordnung/Betriebs-
vereinbarung > 50 Mitarbeiter
wegen Anrechnung
und Neuausrichtung
4. Änderung der Lohnabrechnung
(im Hundert)
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Der gesetzlich verpflichtende Zuschuss zu einer Entgeltumwandlung ab 2022 für Altverträge (Abschlussdatum vor 2019) wirft einige Fragen, insbesondere hinsichtlich seiner praktischen Durchführung, auf. Unstrittig ist, dass jeder Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ab 01.2022 einen Mindestzuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgeltes schuldet.
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1. Lohn/ Gehalt bewegt sich unterhalb der BBG für Krankenversicherung und
Rentenversicherung
2. Entgeltumwandlung wird in einer Direktversicherung / Pensionskasse oder
Pensionsfonds durchgeführt
Bleibt die Frage nach der praktischen Durchführung – hier unsere Antwort:
Da Altverträge höhere Garantiezinsen als aktuell NULL (0) bis 0,9 Prozent garantieren, nehmen die Lebensversicherungsgesellschaften keine neuen, zusätzlichen Beiträge mehr an. Der einzige Weg den gesetzlichen Zuschuss umsetzen zu können, liegt darin, die bestehende Entgeltumwandlung um die Höhe des Arbeitgeberzuschusses (15 Prozent) zu reduzieren.
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Beispiel:
EUR 100 Entgeltumwandlung bisher ohne Zuschuss des Arbeitgebers
Zukünftig bedeutet das EUR 86,96 Entgeltumwandlung und EUR 13,04
Arbeitgeberzuschuss (15 Prozent)
Rechnung (im Hundert) wie folgt:
EUR 100: 115 = 86,96 Entgeltumwandlung/ EUR 100 – EUR 86,96
= EUR 13,04 Arbeitgeberzuschuss
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Als nächster Schritt muss diese Änderung in Form einer neuen, geänderten Entgeltumwandlungsvereinbarung vom Arbeitnehmer akzeptiert und unterschrieben werden.
Erst dann kann die Lohn-/ Gehaltsabrechnung entsprechend geändert werden!
Bei Unternehmen die eine Mitarbeiterzahl > 50 Mitarbeiter beschäftigen, sollte diese Änderung in Form einer Betriebsvereinbarung / Versorgungsordnung zur bAV allgemeinverbindlich umgesetzt werden.
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Für alle die bisher bereits freiwillige Zuschüsse bezahlt haben:
Ein freiwillig gezahlter Zuschuss hat nichts mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Zuschuss zu tun. Auch dann nicht, wenn der gesetzliche Zuschuss für den gleichen Vertrag/ Entgeltumwandlung gefordert wird. Deshalb wird im Falle, dass der Arbeitgeber die Anrechnung des zukünftig gesetzlichen Zuschusses auf einen bereits freiwillig gezahlten Zuschuss nicht schriftlich regelt, sowohl der freiwillige als auch der gesetzliche Zuschuss fällig!
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Tipp:
Regeln Sie diese neue absehbare Änderung rechtzeitig und nach professioneller Beratung, insbesondere bei größeren Betrieben !
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WICHTIG!
Größere Betriebe ab 50 Arbeitnehmer/-innen sollten unbedingt ihre bisherigen Einzelzusagen für Direktversicherung und Pensionskasse in eine Gesamtzusage überführen. Dies gelingt mittels einer Betriebsvereinbarung/ Versorgungsordnung.
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Tipp:
Senden Sie uns das hinterlegte PDF zurück.
Sie erhalten von uns eine kostenfreie telefonische Erstberatung und bei Bedarf die hierfür erforderlichen Unterlagen wie beispielsweise:
- Entgeltumwandlungsvereinbarung
- Vereinbarung auf Anrechnung des gesetzlichen Zuschusses mit Arbeitnehmer/in
- Rechenbeispiele für Ihr Unternehmen
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Tipp:
Bereiten Sie Ihre Lohn-/ Gehaltsabrechnung frühzeitig auf diese Änderungen vor.
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(Formular bitte speichern, ausfüllen, erneut speichern und zurücksenden!)
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Wir hoffen, diese News gibt Ihnen wertvolle Informationen zum Thema.
Herzlichst
Ihr Stefan Gieringer
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